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- Die Kommission hat das Recht der Vergabe einer Sendelizenz
zum Betrieb eines Senders des deutschen ip-Fernsehens
auf Basis laufender Programme, die einer Zeitsteuerung
unterliegen und deren PlayOut aus Datenbanken in den
ip-Raum erfolgt.
- Die Kommission hat das Recht aber nicht die Pflicht
zur Abmahnung eines Sendebetreibers vor der endgültigen
Einstellung des technischen Sendebetriebes eines Senders,
der unlautere Methoden in Bewerbung oder Verleitung
zur Nutzung kostenpflichtiger Dienste verwendet.
- Die Kommission hat das Recht Sendegenehmigungen aus
Gründen der Verzerrung von Wettbewerbssituationen
nicht zu vergeben.
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