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  • Auf Basis des Patentes zum Betrieb von ip-basierten TV-Stationen mit 24/7 Programmen besitzt die Ethikkommission des deutschen ip-Fernsehens das Recht zur Vergabe von Sendelizenzen und zum Verbot des Sendebetriebes im ip-Raum.

  • Die Kommission darf bei der Ausübung Ihrer Verpflichtung weder Willkür noch Bevorzugung walten lassen. Sie unterliegt zur Verhinderung von Willkür oder Bevorzugung der jährlichen Prüfung durch den Patentinhaber.

  • Sendegenehmigungen dürfen nur dann Vorenthalten oder Entzogen werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen.

  • Im Falle des Entzuges einer Sendegenehmigung wegen eines Verstoßes gegen die Regeln des deutschen ip-Fernsehens ist die Kommission in keiner Weise für entgangene Gewinne oder Aufwände zum Aufbau eines Senders oder dessen Bewerbung in Rechenschaft zu ziehen.
  • Die Ethikkommission ist keine staatliche Einrichtung. Es besteht keine Vermischung von Aufgaben mit den Landesmedienanstalten. Die Verhängung von Sendeverboten basiert ausschließlich auf der Grundlage des Patentes zur Distribution von laufenden Programmen über ip-basierte Medien, welche einer Zeitablaufsteuerung unterliegen.
 
 
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Kommission Rechte und Pflichten Sendelizenzantrag vergebene Lizenzen