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- Auf
Basis des Patentes zum Betrieb von ip-basierten TV-Stationen
mit 24/7 Programmen besitzt die Ethikkommission des deutschen
ip-Fernsehens das Recht zur Vergabe von Sendelizenzen
und zum Verbot des Sendebetriebes im ip-Raum.
- Die Kommission darf bei der Ausübung Ihrer Verpflichtung
weder Willkür noch Bevorzugung walten lassen. Sie unterliegt
zur Verhinderung von Willkür oder Bevorzugung der jährlichen
Prüfung durch den Patentinhaber.
- Sendegenehmigungen dürfen nur dann Vorenthalten oder
Entzogen werden, wenn stichhaltige Gründe vorliegen.
- Im Falle des Entzuges einer Sendegenehmigung wegen eines
Verstoßes gegen die Regeln des deutschen ip-Fernsehens
ist die Kommission in keiner Weise für entgangene Gewinne
oder Aufwände zum Aufbau eines Senders oder dessen Bewerbung
in Rechenschaft zu ziehen.
- Die Ethikkommission ist keine staatliche Einrichtung.
Es besteht keine Vermischung von Aufgaben mit den Landesmedienanstalten.
Die Verhängung von Sendeverboten basiert ausschließlich
auf der Grundlage des Patentes zur Distribution von laufenden
Programmen über ip-basierte Medien, welche einer Zeitablaufsteuerung
unterliegen.
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